- Aufwendungen
- I. Rechnungswesen:1. Begriff: Periodisierte ⇡ Ausgaben einer Unternehmung für die während einer Abrechnungsperiode verbrauchten Güter, Dienstleistungen und öffentlichen Abgaben, die in der ⇡ Erfolgsrechnung den ⇡ Erträgen gegenübergestellt werden (anders: ⇡ Kosten). A. können mit den Ausgaben des gleichen Zeitabschnitts übereinstimmen; falls nicht, ist eine ⇡ Abgrenzung erforderlich.- 2. Arten: a) A. für den Ge- und Verbrauch von Gütern: (1) Die verwendeten Verbrauchsgüter (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe); (2) Wertminderungen an Gebrauchsgütern (abnutzbarem Anlagevermögen).- b) A. für die Inanspruchnahme von Leistungen: Bes. Löhne und Gehälter, auch Ausgaben für Versicherung, Zinsen, Patentgebühren und andere Entgelte für fremde Leistungen.- c) A. für die Außenlasten (Steuern, öffentliche Abgaben etc.).- 3. Für Zwecke der ⇡ Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind in der Buchhaltung zu trennen: a) A. der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit; b) ⇡ außerordentliche Aufwendungen und Steueraufwendungen (⇡ Industrie-Kontenrahmen (IKR)).- 4. Für Zwecke der Kostenrechnung sind zu unterscheiden: a) (1) Betriebliche A., die in Erfüllung des Betriebszwecks entstehen, bei Erstellung von Gütern und Diensten. (2) Betriebsfremde A., die für andere Zwecke der Unternehmung entstehen.- b) (1) Betriebliche ordentliche A., der regulären Erfüllung des Betriebszwecks dienend. (2) Betriebliche außerordentliche A., in Erfüllung des Betriebszwecks anfallend, jedoch nur einmal oder so unregelmäßig, dass sie den periodischen Kostenvergleich stören würden.- Beispiel: Außerordentliche Wagnisverluste und Verluste aus besonderen Schadensfällen.- c) (1) Betriebliche ordentliche, kalkulierbare A., mit denen erstellte Leistungen zu belasten sind. (2) Betriebliche ordentliche, nicht kalkulierbare A. dürfen das ⇡ Betriebsergebnis nicht beeinflussen (z.B. Körperschaftsteuer).- Nur die A. unter c) (1) sind als ⇡ Kosten in die Kostenrechnung zu übernehmen. Sämtliche anderen A. werden durch ⇡ Abgrenzung aus der Kostenrechnung ausgeschieden.II. Steuerrecht:Es wird zwischen abzugsfähigen Aufwendungen und ⇡ nicht abzugsfähigen Aufwendungen unterschieden.III. Handelsrecht:1. Das dem ⇡ Handlungsgehilfen und ⇡ Handelsvertreter sowie dem Beauftragten und Geschäftsführer zustehende Recht auf ⇡ Aufwendungsersatz (§§ 675, 670 BGB). Für den Handelsvertreter kommt Ersatz nur in Frage, wenn die A. außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebes liegen oder der Ersatz handelsüblich ist.- 2. Die dem ⇡ Handelsmakler i.Allg. bei entsprechenden Vereinbarungen zu ersetzenden A. (§ 652 II BGB).- 3. Das den Gesellschaftern einer OHG oder KG gemäß § 110 HGB zustehende Recht auf Ersatz derjenigen A., die ein Gesellschafter bei Anwendung der ⇡ Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Lexikon der Economics. 2013.